Satzung
        • Satzung
  • § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
  • 1.) Der Verein führt den Namen "IfL Frankenwald e. V."
  • 2.) Der Verein hat seinen Sitz in Naila und ist im Vereinsregister eingetragen.
  • 3.) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • 4.)Der Verein ist Mitglied des Bayerischen LandesSportverbandes e. V. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zum Verein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
  • § 2 Vereinszweck
  • 1.) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
  • 2.) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO 1977).

    Der Verein ist selbstlos tätig; es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

    Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

    Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen LandesSportverband e. V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
  • § 3 Vereinstätigkeit
  • 1.)Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in 
    • - Abhaltung von geordneten Lauftreffs für Walking, Nordic Walking und Laufen
    • - Abhaltung von geordneten Turn-, Sport- und Spielübungen,
    • - Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen und sportlichen Veranstaltungen
    • - Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern.
  • 2.)Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  • § 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
    • (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  • (2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung - auch über den Höchstsätzen nach § 3 Nr. 26 a EStG - ausgeübt werden.
  • (3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
  • (4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
  • (5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
  • (6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Papier, PC- Druckerpatronen usw..
  • (7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
  • (8) Von der Vorstandschaft können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.
  • (9) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung des Vereins, die von der Vorstandschaft erlassen und geändert wird.
  • § 5 Erwerb der Mitgliedschaft
  • 1.) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  • 2.) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
  • 3.) Wird der Aufnahmeantrag abgelehnt, kann schriftlich Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet abschließend die Mitgliederversammlung.
  •    § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
    • 1.) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
      • Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber zu erklären. Der Austritt muss bis Ende des Geschäftsjahres schriftlich erfolgen.
    • 3.) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
      Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffenen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes oder per Boten bekannt zu geben. Der Betroffene kann den Beschluss binnen eines Monats gerichtlich anfechten. Verstreicht die Anfechtungsfrist fruchtlos, so wird der Beschluss wirksam.
      Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand seine Entscheidung für sofort vollziehbar erklären.
    • 3.)Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
    • § 7 Beiträge
    • Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Dieser wird im April des laufenden Jahres per Bankeinzug vom Konto des Mitglieds abgebucht. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
      • § 8 Organe des Vereins
    • Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
      • § 9 Vorstand
    • 1.)Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem 3. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer, dem Sportwart, einem NW-Vertreter und einem Beisitzer.                                Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden, den 2. Vorsitzenden oder den 3. Vorsitzenden vertreten (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jede/r ist einzeln zur Vertretung berechtigt.                                  
    • 2.)Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 1.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 1.000,00 € die Zustimmung des Gesamtvorstandes einholen muss.
    • 3.)Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.

      Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
    • 4.)Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • § 10 Mitgliederversammlung
    • 1.)Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangt.
    • 2.)Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
    • 3.)Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr.
    • 4.)Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet, soweit die Satzung nichts anderes vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehnteln der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
    • 5.)Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
    • 6.)Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
    • 7.)Die Versammlung beschließt über den Vereinsbeitrag, die Entlastung des  Vorstandes, die Wahl des Vorstandes, über Satzungsänderungen sowie über alle Punkte, die Gegenstand der Tagesordnung sind.
  • § 11 Kassenprüfung
    • 1.)Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
    • 2.) Sonderprüfungen sind möglich.
    • 3.) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen sind in der Finanzordnung geregelt
    • § 12 Auflösung des Vereins
    • 1.)Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
    • Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
    • 2.)Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder.
    • 3.) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins zu gleichen Teile an die Städte Naila und Selbitz, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung und Pflege des Sports im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.
      • Beschlossen bei der Versammlung am...........
      • Satzung genehmigt und nach den Bestimmungen des BLSV in Ordnung.
      • München, den............
      •     Gez. Unterschrift des BLSV